Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied kürzlich (14.12.2023, Az. 2 UF 33/23), dass die Adoption eines durch eine Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindes trotz des allgemeinen Verbots von Leihmutterschaften in Deutschland rechtmäßig ist.
In diesem Fall hat das deutsche Paar eine Eizellspende und eine ukrainische Leihmutter in Anspruch genommen. Der männliche Partner übernahm Anfang 2020 die elterliche Verantwortung, und das Kind kam im Sommer 2020 zu dem Paar. Die Partnerin wollte das Kind nun adoptieren, was vom Familiengericht zunächst abgelehnt wurde. Dagegen legte das Paar Berufung ein und hatte nun vor dem OLG Erfolg: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Kindeswohl, insbesondere damit, dass die Leihmutter das Kind nicht selbst betreuen wollte. Das OLG stellte ferner fest, dass die genetischen Beziehungen nicht stärker ins Gewicht fielen als die sozialen Beziehungen.
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